Rechtsprechung
OLG Hamm, 04.03.2016 - I-26 U 16/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Arzthaftung, Zahnarzt, Amalgam, Amalgamfüllung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- rewis.io
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1
Schadensersatzansprüche gegen einen Zahnarzt wegen Verwendung von Amalgam als Füllungsmaterial - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Zahnärztin durfte Patientin mit Amalgam versorgen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zahnärzte dürfen Patienten mit Amalgam versorgen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zahnärztin durfte Patientin mit Amalgam versorgen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein zahnärztlicher Behandlungsfehler bei Verwendung von Amalgam
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein zahnärztlicher Behandlungsfehler bei Verwendung von Amalgam
- haerlein.de (Kurzinformation)
Zahnärztin durfte Amalgam zur Zahnfüllung verwenden
- anwaltauskunft.de (Kurzinformation)
Zahnarzt darf Amalgam bei Zahnfüllungen verwenden
- anwalt.de (Kurzinformation)
Füllungen mit Amalgam: Zahnärztin muss keinen Schadenersatz leisten
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zulässigkeit von Amalganfüllungen
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 97 (Leitsatz und Kurzinformation)
Arzthaftung | Zahnärztliche Behandlung | Unbedenklichkeit der Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen
Besprechungen u.ä.
- christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)
Amalgam von Kindesbeinen an schließt Amalgamallergie im Erwachsenenalter aus
Verfahrensgang
- LG Detmold, 11.12.2014 - 9 O 78/14
- OLG Hamm, 04.03.2016 - I-26 U 16/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03
Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche …
Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2016 - 26 U 16/15
Nur wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH-Urteil v. 15.02.2005 - VI ZR 313/03 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.10).